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Wertermittlung

Bäume sind werterheblicher Teil eines Grundstückes.
Baumeigentümer benötigen nach einer Beschädigung z.B. durch Verkehrsunfälle oder als Folge eines nicht fachgerechten Schnitts eine fundierte Abrechnungsgrundlage. Die Methode Koch bietet hierzu ein gerichtlich anerkanntes Verfahren.

Bei Abtretungen, Enteignungsverfahren oder Grundstücksverkäufen wird die Wertermittlung von Gehölzen ebenfalls angewendet.

BGB § 249
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. [...]

BGB § 251
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. [...]


Von der Pflanzung bis zur kontinuierlichen Unterhaltspflege des Altbaumes entstehen dem Eigentümer erhebliche finanzielle Aufwendungen, die sich im Schadensfall mit Hilfe der Methode Koch ermitteln lassen. Als Rechenmethode, steht das "Sachwertverfahren" nach KOCH zur Verfügung.

Erläuterungen zur Methode KOCH und dem Software-Programm SW-Grün finden sich unter www.baumwert.de

F. Bischoff, Brudi & Partner TreeConsult
Anmerkungen zu den Ziergehölzhinweisen (ZierH 2000)

Die Anwendung der sog. Ziergehölzhinweise 2000 (Hinweise zur Wertermittlung von Ziergehölzen als Bestandteile von Grundstücken (Schutz- und Gestaltungsgrün) vom 20.03.2000 - ZierH) wird in Fachkreisen kontrovers diskutiert. Insbesondere bei den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von Gehölzen scheint die Auffassung zu überwiegen, dass die ZIergehölzhinweise kein geeigntes Instrument darstellen, den Wertverlust für ein Grundstück nach Beschädigung oder Entnahme eines Gehölzes baumfachlich und wertermittlungstechnisch richtig zu erfassen.
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Baumwertermittlung im Internet

Kurze Darstellung der Baumwertermittlungssoftware SWGrün, die auf der Richtlinie für die Wertermittlung von Schutz- und Gestaltungsgrün, Ausgabe 2002, basiert.
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Hans-Joachim Schulz, Gartenbausachverständiger, Düsseldorf:
Die Ziergehölzhinweise (ZierH 2000) im Vergleich zur Methode KOCH

In diesem Beitrag werden die grundsätzlichen Prinzipien beider Methoden gegenübergestellt und anhand von praktischen Beispielen einer fachlichen Würdigung unterzogen.

aus "Agrarrecht" 8/2001, S. 233 - 234
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Hans-Joachim Schulz, Gartenbausachverständiger, Düsseldorf:
Konsequenzen der BGH-Entscheidung vom 27. 1.2006 zu Teilschäden mit bleibender Grundstückswertminderung an zwei Walnussbäumen
auf die Taxationspraxis, normiert in den FLL-Vordrucken A und B sowie Rechnerprogramm SuGprog

Auf einem hängigen, mit Stützmauer am zum Bürgersteig hin abgefangenen Grundstück, standen zwei, etwa 80/90 Jahre alte Walnussbäume in relativer Nähe des Straßenraums. Die Zusage der Stadt zu baumschonender Vorgehensweise bei Erneuerung der kommunalen Stützmauer wurde nicht eingehalten, stattdessen trennte die im Auftrag der Stadt tätig gewordene Firma Wurzeln in Starkastdimension ab, was zu einem Gesamtwurzelverlust von etwa 35 % führte.

aus "Agrar- und Umweltrecht" 3/2007, S. 69 - S. 73
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Hans-Joachim Schulz, Gartenbausachverständiger, Düsseldorf:
Zur Anwendung der Methode Koch bei der Sachwertermittlung von Grundstücken

aus "Agrar- und Umweltrecht" 9/2005, S. 293 - 294
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Helge Breloer, Haren; Hans-Joachim Schulz, Düsseldorf
Der Zinssatz von 4 % in der Gehölzwertermittlung

Nachdem in Fachkreisen vier Jahre lang intensiv über die Höhe des Zinssatzes von bisher unwidersprochen 5% in der Gehölzwertermittlung nach der Methode Koch diskutiert wurde, steht nun als Ergebnis fest, dass es zutreffender sein dürfte, von einem Zinssatz von 4 % auszugehen. Dieser Ansicht widerspricht Hötzel in gleich lautenden Veröffentlichungen (1).
Der Beitrag von Hötzel in AgrarR 2001, 376 erscheint uns argumentativ nicht überzeugend und bedarf u. E. der Erwiderung.

aus "Agrarrecht" 5/2002, S. 146 - 147
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