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Wertermittlung Bäume
sind werterheblicher Teil eines Grundstückes.
Baumeigentümer benötigen nach einer Beschädigung
z.B. durch Verkehrsunfälle oder als Folge eines nicht fachgerechten
Schnitts eine fundierte Abrechnungsgrundlage. Die Methode Koch
bietet hierzu ein gerichtlich anerkanntes Verfahren.
Bei Abtretungen, Enteignungsverfahren oder
Grundstücksverkäufen wird die Wertermittlung von Gehölzen
ebenfalls angewendet.
BGB § 249
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen,
der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende
Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer
Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz
zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. [...]
BGB § 251
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung
des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige
den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen,
wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist. [...]
Von der Pflanzung bis zur kontinuierlichen Unterhaltspflege
des Altbaumes entstehen dem Eigentümer erhebliche finanzielle
Aufwendungen, die sich im Schadensfall mit Hilfe der Methode
Koch ermitteln lassen. Als Rechenmethode, steht das "Sachwertverfahren"
nach KOCH zur Verfügung.
Erläuterungen zur Methode KOCH und dem
Software-Programm SW-Grün
finden sich unter www.baumwert.de
F. Bischoff, Brudi & Partner TreeConsult
Anmerkungen zu den Ziergehölzhinweisen
(ZierH 2000)
Die Anwendung der sog. Ziergehölzhinweise
2000 (Hinweise zur Wertermittlung von Ziergehölzen als
Bestandteile von Grundstücken (Schutz- und Gestaltungsgrün)
vom 20.03.2000 - ZierH) wird in Fachkreisen kontrovers diskutiert.
Insbesondere bei den öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für die Wertermittlung von Gehölzen
scheint die Auffassung zu überwiegen, dass die ZIergehölzhinweise
kein geeigntes Instrument darstellen, den Wertverlust für
ein Grundstück nach Beschädigung oder Entnahme eines
Gehölzes baumfachlich und wertermittlungstechnisch richtig
zu erfassen.
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Baumwertermittlung im Internet
Kurze Darstellung der Baumwertermittlungssoftware
SWGrün, die auf der Richtlinie für die Wertermittlung
von Schutz- und Gestaltungsgrün, Ausgabe 2002, basiert.
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Hans-Joachim
Schulz, Gartenbausachverständiger, Düsseldorf:
Die Ziergehölzhinweise (ZierH
2000) im Vergleich zur Methode KOCH
In diesem Beitrag werden die grundsätzlichen Prinzipien
beider Methoden gegenübergestellt und anhand von praktischen
Beispielen einer fachlichen Würdigung unterzogen.
aus "Agrarrecht" 8/2001,
S. 233 - 234
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Hans-Joachim
Schulz, Gartenbausachverständiger, Düsseldorf:
Konsequenzen der BGH-Entscheidung
vom 27. 1.2006 zu Teilschäden mit bleibender Grundstückswertminderung
an zwei Walnussbäumen
auf die Taxationspraxis, normiert in den FLL-Vordrucken A und
B sowie Rechnerprogramm SuGprog
Auf einem hängigen, mit Stützmauer am zum Bürgersteig
hin abgefangenen Grundstück, standen zwei, etwa 80/90 Jahre
alte Walnussbäume in relativer Nähe des Straßenraums.
Die Zusage der Stadt zu baumschonender Vorgehensweise bei Erneuerung
der kommunalen Stützmauer wurde nicht eingehalten, stattdessen
trennte die im Auftrag der Stadt tätig gewordene Firma
Wurzeln in Starkastdimension ab, was zu einem Gesamtwurzelverlust
von etwa 35 % führte.
aus "Agrar- und Umweltrecht" 3/2007,
S. 69 - S. 73
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Hans-Joachim
Schulz, Gartenbausachverständiger, Düsseldorf:
Zur Anwendung der Methode Koch bei der Sachwertermittlung von
Grundstücken
aus "Agrar- und Umweltrecht"
9/2005, S. 293 - 294
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Helge Breloer, Haren; Hans-Joachim Schulz,
Düsseldorf
Der Zinssatz von 4 % in der Gehölzwertermittlung
Nachdem in Fachkreisen vier Jahre lang intensiv über die
Höhe des Zinssatzes von bisher unwidersprochen 5% in der
Gehölzwertermittlung nach der Methode Koch diskutiert wurde,
steht nun als Ergebnis fest, dass es zutreffender sein dürfte,
von einem Zinssatz von 4 % auszugehen. Dieser Ansicht widerspricht
Hötzel in gleich lautenden Veröffentlichungen (1).
Der Beitrag von Hötzel in AgrarR 2001, 376 erscheint uns
argumentativ nicht überzeugend und bedarf u. E. der Erwiderung.
aus "Agrarrecht" 5/2002, S. 146 - 147
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