Feststellung der Schadenshöhe
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." (BGB § 249). Grundsätzlich basieren Berechnungen zur Schadenshöhe auf zwei rechtlichen Vorgaben:
- § 249 BGB Naturalrestitution oder
- § 251 BGB Entschädigung in Geld
§ 249 BGB wird nur in solchen Fällen angewendet, in denen ein direkter Ersatz möglich ist, also z.B. bei Jungbäumen in Baumschulsortierungen, die regelmäßig auch in Neuanlagen gepflanzt werden. Dabei darf der Geschädigte nach dem Schaden nicht besser gestellt sein als zuvor. Auch nicht dauerhafte Schäden an Bäumen können direkt ausgeglichen werden. Der Sachverständige stellt dazu die Kosten aller Sofortmaßnahmen und des erhöhten Pflegeaufwands bis zur vollständigen Erholung des Gehölzes zusammen und berücksichtigt auch das Risiko, dass trotz aller gärtnerischer Unterstützung das Gehölz trotzdem absterben könnte.
§ 251 BGB kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn das beschädigte Gehölz so groß und alt ist, dass es durch gängige Baumschulware nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ersetzt werden kann. Bei Enteignungen ist die Herstellung naturgemäß unmöglich. Mit Hilfe der Methode KOCH können in diesem Fall nach dem Sachwertverfahren die üblichen Herstellkosten für das genommene Gehölz ermittelt und eventuelle Wertminderungen aufgrund von Alter oder Vorschäden berücksichtigt werden.
Auch bei Totalschäden an Großbäumen besteht wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes für eine sofortige Wiederherstellung meist nur ein Anspruch auf die Nachpflanzung von Ersatzgehölzen in einer angemessenen Größe. Dadurch verbleibt aber im Vergleich zur Situation vor dem Schaden regelmäßig ein Minderwert, da die Funktion vom neuen Baum über Jahre nicht geleichermaßen erfüllt wird. Zur Bestimmung des bis zur Funktionserfüllung verbleibenden Wertverlustes am Grundstück kann ebenfalls die obergerichtlich anerkannte Methode KOCH Anhaltspunkte liefern.